Krankenversicherung

für selbständige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

GKVV
§ 14a GSVG
§ 16 ASVG
§ 14b GSVG

Der Gruppenkrankenversicherungsvertrag (GKVV) ist zwischen einem Konsortium großer österreichischer Krankenversicherer und den Rechtsanwaltskammern abgeschlossen. Die Durchführung erfolgt über UNIQA Österreich Versicherungen AG. Hier finden Sie eine Liste der speziell für den GKVV geschulten Beraterinnen und Berater der UNIQA.


Die Gleichwertigkeit iSd § 5 GSVG (Opting-Out) wurde vom Gesundheitsministerium geprüft und festgestellt.


Vorrang der Gruppenkrankenversicherung (Satzung Teil C 2019 und GKVV): Selbständig erwerbstätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen zwingend dem GKVV, wenn sie nicht eine Versicherung nach §§ 14a, 14b GSVG oder § 16 ASVG nachweisen.


Erfolgt der Beitritt zum GKVV direkt im Zuge der Ersteintragung oder nach dem Wechsel von einer angestellten in eine selbständige Tätigkeit, ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich. Außerdem erfolgt eine Anrechnung der Alterungsrückstellung bestehender Zusatzversicherungen (z.B. zusätzliche Gruppenverträge der Rechtsanwaltskammern oder des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins).


Die Höhe der Prämien ist abhängig vom Eintrittsalter und allenfalls anrechenbaren Alterungsrückstellungen (Beispiel: Bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren beträgt die Neuverkaufsprämie 2025 € 447,59 pro Monat). Erkundigen Sie sich zum Thema ZukunftsBonus bei Ihrem Berater. Sie erhöhen in der Zeit, in der Sie ein aktives Einkommen beziehen, Ihre Prämie und bezahlen dafür ab dem vollendeten 65. Lebensjahr weniger.


Es erfolgt eine jährliche Anpassung der Prämien.


Eine prämienfreie Mitversicherung ist für eine der folgenden Personen möglich:

  • Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner, sofern keine staatliche Pflichtversicherung oder keine Versicherungspflicht im Rahmen des Opting-Out besteht oder
  • ältestes Kind, wenn keine Ehepartnerin bzw. kein Ehepartner oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner einer staatlichen Pflichtversicherung oder einer Versicherungspflicht im Rahmen des Opting-Out unterliegt.
  • Im Falle des Ausscheidens eines prämienfrei Mitversicherten aus dem GKVV rückt das (nächst) älteste Kind nach.

Für weitere Kinder fällt eine Zusatzprämie an (2025: € 85,11 pro Monat).


Leistungen (Auszug):

  • Stationäre Krankenhausbehandlung: volle Kostendeckung mit Direktverrechnung
  • Tagesklinischer Bereich: volle Kostendeckung, bei Vertragskliniken mit Direktverrechnung
  • Ambulante ärztliche Behandlung, Heilbehelfe, Zahnbehandlung, Hauskrankenpflege: 80%iger Kostenersatz (Achtung: Jahreshöchstsummen)
  • Ärztlich verordnete Arzneimittel inklusive homöopathischer Mittel: mindestens 80%iger Kostenersatz
  • Impfungen laut Impfplan des Gesundheitsministeriums: voller Kostenersatz bis zur Jahreshöchstsumme
  • Wochengeld (2025: € 69,50 pro Tag) uvm.

Alle Details können Sie dem Tarif „GSVG-Ersatz für Freiberufler“ für das jeweilige Kalenderjahr (abrufbar im Mitgliederbereich der Website des ÖRAK) entnehmen.


Ergänzungstarife

  • Ergänzungstarif Sonderklasse Einbett
  • Ergänzungstarif Sonderklasse Mehrbett
  • Ergänzungstarif ambulant und Zahnbehandlung:
    • Ersatz des 20%igen Selbstbehalts (außer: Arzneimittel, Impfungen, Zahnbehandlung und psychotherapeutische Behandlungen) und
    • Erhöhung des Jahreshöchstsatzes für Zahnbehandlung
  • ZukunftsBonus: Reduzierung der Prämie zum Tarif GSVG-Ersatz für Freiberufler ab dem 65. Lebensjahr

UNIQA Infofolder

Bei Unklarheiten oder Fragen zur Direktverrechnung (insbesondere bei Chemo- oder Strahlentherapie), wenden Sie sich bitte an: kv-NSV.Spezialverrechnung@uniqa.at.


Auch für Rechtsanwaltsanwärter und -anwärterinnen besteht die Möglichkeit eines Beitritts zu einer Gruppenkrankenversicherung. In den Rechtsanwaltskammern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg bestehen eigene Gruppenverträge mit der UNIQA. Für Details erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Rechtsanwaltskammer. Außerdem gibt es die Möglichkeit über den Österreichischen Rechtsanwaltsverein einer Gruppenversicherung beizutreten.

Es handelt sich um einen Versicherungstatbestand, der speziell für das Opting-Out geschaffen wurde.


Der zuständiger Träger ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).


Beitrags- und Leistungsseite sind grundsätzliche allen anderen GSVG-Versicherten gleichgestellt.


Beiträge:

  • einkommensabhängig (7,65 Prozent der GSVG-Beitragsgrundlage, wobei 0,85 Prozent vom Bund übernommen werden. Die Beitragshöhe beträgt daher 6,8 Prozent der GSVG-Beitragsgrundlage.)
  • max. bis zur GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (2025: € 7.525,- pro Monat; Höchstbeitrag: € 511,70 pro Monat = 6,8 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage)

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Dieser Versicherungstatbestand steht allen Personen offen, die

  • im Inland ihren Wohnsitz haben und
  • nicht in einer staatlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten steht dieser Versicherungstatbestand nur offen, wenn nicht zuvor eine Krankenpflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder GKVV bestand. In diesen Fällen sieht § 16 Abs. 3 Z 2 ASVG eine Sperrfrist von fünf Jahren vor, bevor die Selbstversicherung nach § 16 ASVG beginnen kann.


Der zuständige Träger ist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).


Beitrags- und Leistungsseite sind anders gestaltet als für andere ASVG-Versicherte:

  • fixer Beitrag (Beitrag 2025: € 526,79 pro Monat)
  • kein Anspruch auf Geldleistungen (Krankengeld und Wochengeld)

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ist nur bei Mehrfachversicherung relevant, sofern die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nicht dem GKVV beigetreten ist.


Der zuständige Träger ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).


Voraussetzungen für das Entstehen der Pflichtversicherung sind:

  • Es ist kein Beitritt zum GKVV erfolgt,
  • selbständige rechtsanwaltliche Tätigkeit oder Rente aus einer rechtsanwaltlichen Versorgungseinrichtung und
  • das Hinzutreten einer Pflichtversicherung (Mehrfachversicherung) in der staatlichen Krankenversicherung.

Ende: Bei Wegfall der Mehrfachversicherung endet die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG. Für die rechtsanwaltliche Tätigkeit entsteht eine Selbstversicherung nach § 14a Abs. 3 GSVG (amtswegige Einbeziehung durch SVS möglich), wenn nicht der Beitritt zum GKVV erklärt wird.


Beitrags- und Leistungsseite sind anderen GSVG-Versicherten gleichgestellt.


Beiträge:

  • einkommensabhängig (7,65 Prozent der GSVG-Beitragsgrundlage, wobei 0,85 Prozent vom Bund übernommen werden. Die Beitragshöhe beträgt daher 6,8 Prozent der GSVG-Beitragsgrundlage.)
  • max. bis zur GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (2025: € 7.525,- pro Monat; Höchstbeitrag: € 511,70 pro Monat = 6,8 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage)
Informieren Sie sich über die Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre Gesundheitsvorsorge. Die wichtigsten Informationen finden Sie auf dieser Website.
Dr. Armenak UTUDJIAN, Präsident des ÖRAK

Unfallversicherung

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Angestellte

Für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht – wie in der Krankenversicherung – eine Teilpflichtversicherung im Bereich der Unfallversicherung nach § 7 Z 1 lit. e ASVG.

Selbständige

Selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich freiwillig unfallversichern. Im Rahmen der Freien Berufe Österreichs wurde ein Produkt entwickelt, das speziell auf die Bedürfnisse der Freien Berufe abstellt. Informationen zu dieser freiwilligen Unfallversicherung finden Sie im Mitgliederbereich der Website des ÖRAK.

In einzelnen Rechtsanwaltskammern bestehen darüber hinaus Kollektivunfallversicherungsverträge für deren Mitglieder. Ihre Rechtsanwaltskammer wird Sie gerne darüber informieren.

Ihre Fragen sind
uns wichtig

Haben Sie Fragen zur rechtsanwaltlichen Gesundheitsvorsorge? Schreiben Sie uns unter:

info@ra-vorsorge.at

Aktuelle Infos
zum Thema ALPS
finden Sie hier.

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